VORSTAND

PRÄSIDENTIN: Doris Gerber
VIZE-PRÄSIDENTIN:Andrea Grichting
FINANZEN & KASSE: Samuel Knüsel
AKTUARIN: Esther Niffenegger
MARKETING: Anna Katharina Dübi
BEISITZ: Ursula Tobler und Christoph Balmer

STATUTEN DES VEREINS CASINO – GESELLSCHAFT BURGDORF

Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Casino Gesellschaft Burgdorf besteht ein Verein gemäss Art. 60 ZGB mit Sitz in Burgdorf. Der Verein fördert die Kultur. Er ist politisch und konfessionell neutral. 

Tätigkeit
Art. 2.
Der Verein erreicht sein Ziel durch die Organisation von Autor:innen-Lesungen und von Veranstaltungen kulturellen oder wissenschaftlichen Inhaltes. Der Verein kann Publikationen herausgeben oder fördern.

Finanzielles
Art. 3
Die finanziellen Mittel werden durch
– Mitgliederbeiträge
– Einnahmen durch Veranstaltungen
– Freiwilligen Spenden
– Subventionen
aufgebracht.

Organe
Art. 4
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisor:innen

a.Mitgliederversammlung
Art. 5
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innert drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn die Geschäfte dies erfordern oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen. In diesem Fall hat die Versammlung innerhalb von 3 Wochen stattzufinden. 
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder oder durch Inserat im Burgdorfer Tagblatt und im Anzeiger für Burgdorf und Umgebung.
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder der Stellvertretung geleitet.

Art. 6
Der Mitgliederversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
1. Abnahme des Jahresberichtes
2. Abnahme der Rechnung
3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
4. Genehmigung des Budgets
5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vorstandes
6. Wahl der Rechnungsrevisor:innen und Suppleant:innen
7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
8. Änderung der Statuten
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
10. Beschlussfassung über die Geschäfte, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgelegt werden.

b.Vorstand
Art. 7
Die Leitung der Geschäfte erfolgt durch einen Vorstand von mindestens 5 Mitgliedern, welcher von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt wird.
Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, einer Stellvertretung, dem Kassier/der Kassierin, dem Sekretär/der Sekretärin und den Beisitzern.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, selbst.

c.RechnungsrevisorInnen
Art. 8
Die RechnungsrevisorInnen prüfen die Vereinsrechnung und stellen der Mitgliederversammlung Antrag.
Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der Hauptversammlung
auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

Mitglieder
Art. 9
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen auf schriftliche Anmeldung hin werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Der Austritt ist unter Beobachtung einer monatlichen Kündigungsfrist auf das Ende eines Vereinsjahres möglich.
Wenn der Mitgliederbeitrag nach einmaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird, erlischt die Mitgliedschaft.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus anderen Gründen beschliesst die
Mitgliederversammlung endgültig in geheimer Abstimmung.

Art. 10
Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Verein.

Art. 11
Das Vereinsjahr beginnt am 1. September

Statuten
Art. 12
Änderung Statutenänderungen können durch die
Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

Auflösung
Art. 13
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein allfällig nach der Liquidation vorhandenes Vermögen wird der  Gemeinde Burgdorf übergeben. Der Gemeinderat hat es für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

Burgdorf, 18. Oktober 1982 (Anpassung 2003)